Einkaufsbedingungen

Stand: 05/2018

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1

Diese AEB gelten für alle unsere Bestellungen, gleich ob diese Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden.
 
1.2

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Annahme von Bestellungen ist uns sofort nach Empfang schriftlich zu bestätigen. Dabei gelten diese Einkaufsbedingungen unter Ausschluss der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers – selbst wenn dieser in Auftragsbestätigungen, auf Lieferscheinen oder Rechnungen auf seine Geschäftsbedingungen Bezug nehmen sollte – es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
 
1.3

Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Unser Recht auf Widerspruch und Rücktritt bleibt vorbehalten.
 
1.4

Die Einreichung von Angeboten ist stets kostenlos. Für etwaige Besuche, Ausarbeitungen von Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt, soweit vorher keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
 
1.5

Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns mit Ersatzteilen zu den an uns gelieferten Produkten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Lieferung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beliefern.
 
1.6

Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.


2. PREISE

2.1

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten, einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld, trägt der Auftragnehmer.
 
2.2

Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.


3. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN; HANDELSKLAUSELN

3.1

Soweit diese AEB das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht umfassend regeln, sollen die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.

3.2

Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.


4. UMWELT- UND UNFALLSCHUTZBESTIMMUNGEN

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten worden sind.


5. ZUM LIEFERGEGENSTAND

5.1

Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen.
 
5.2

Erkennt der Auftragnehmer, dass die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers – ein Konzept, sonstige Aufgabenstellungen oder Vorgaben – objektiv nicht ausführbar, fehlerhaft oder unklar ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich fachlich begründet schriftlich mitzuteilen.
 
5.3

Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferung/Leistung rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig angefordert und nicht in angemessener Frist erhalten hat.
 
5.4

Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und uns diese auf unser entsprechendes Verlangen zur Verfügung zu stellen.
 
5.5

Bestehen für den Liefergegenstand und/oder dessen Einzelteile Normen, so sind diese in folgender Rangordnung zu beachten:

    SIEMAG TECBERG-Werksnormen (TBN ...) und Fertigungsvorschriften TBN 200, ISO, IEC, EN, DIN, VDE sowie technische Vorschriften anderer RegeIsetzer
    sonstige gesetzliche und behördliche Vorschriften
    VBG Unfallverhütungsvorschriften

Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm oder von der angegebenen Rangfolge erforderlich, muss der Auftragnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers wird durch unsere Zustimmung nicht berührt. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen nach den gültigen sowie hierfür relevanten EG-Maschinenrichtlinien und weiteren EU-Normen bzw. deren Umsetzung in nationales Recht sind einzuhalten. Sämtliche danach erforderlichen Dokumentationen, Erklärungen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind ebenfalls Gegenstand des Lieferumfanges.


6. ÄNDERUNG DER LEISTUNG

6.1

Wünschen wir nach Vertragsschluss eine Änderung der vereinbarten Leistung, ist der Auftragnehmer zur Berücksichtigung der gewünschten Änderung bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, es sei denn, dies ist ihm im Hinblick auf seine betriebliche Leistungsfähigkeit nicht zumutbar und er teilt dies dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Änderungsverlangens, schriftlich mit.
 
6.2

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Änderungsverlangens hat der Auftragnehmer auch schriftlich mitzuteilen, ob die vom Auftraggeber gewünschte Änderung Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung und Ausführfrist hat; ergeben sich Auswirkungen, sind diese zu benennen und zu begründen.


7. LIEFERTERMINE UND VERZUG

7.1

Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten wie Fracht usw. hat der Auftragnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt haben.
 
7.2

Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Auftragnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, um danach eventuell andere Dispositionen zu ermöglichen.
 
7.3

Kommt der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung verschuldet, so zahlt er eine Vertragsstrafe, falls dies in unserem Bestellschreiben festgelegt worden ist. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des noch entstehenden Schadens nicht abgewendet.
 
7.4

Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann.
 
7.5

Befindet sich der Auftragnehmer mit dem Liefer- und Leistungstermin in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzugs 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrags. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.


8. VERSAND

8.1

Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer gemäß der unter Punkt 2. aufgeführten Preisstellung die Lohn- und Materialkosten für die Verladung und die Versanddokumente sowie für die handelsübliche Verpackung zu tragen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Innenlagerung sicherstellen.
 
8.2

Es gelten für die Versandabwicklung die bahnamtlich ermittelten Warengewichte. Die spezifizierten Gewichte sind bei allen Sendungen in den Warenbegleitpapieren anzugeben. Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf unseren Wunsch ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen. Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind uns in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden.
 
8.3

Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragnehmer. Die Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, Betreff- oder Ausstellungsvermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.


9. RECHTE BEI MÄNGELN

9.1

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen in ihrer Beschaffenheit und Haltbarkeit dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften sowie Fachverbänden und – soweit übergeben – den Vorgaben in unseren Zeichnungen und Spezifikationen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Verpflichtung zur Nacherfüllung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
 
9.2

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter – im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten – umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch eine Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
 
9.3

Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu ebenfalls Aus- und Einbaukosten gehören, nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
 
9.4

Kommt der Auftragnehmer seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr, unbeschadet seiner Nacherfüllungspflicht, selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns, im Interesse einer ungestörten Produktion, ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Auftragnehmer belastet werden, ohne dass hierdurch die Nacherfüllungspflicht des Auftragnehmers berührt wird. Dies gilt ebenso, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
 
9.5

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer gegenüber im Einzelfall schulden.
 
9.6

Wir sind verpflichtet, vor Anerkennung oder Erfüllung eines von unserem Abnehmer geltend gemachten Mängelanspruchs, den Auftragnehmer hierüber zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch als dem Abnehmer gegenüber geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
 
9.7

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der Liefergegenstand vor seiner Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
 
9.8

Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, verjähren Mängelansprüche gemäß den gesetzlichen Vorschriften in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und im Übrigen in drei Jahren nach Annahme des Liefergegenstandes durch uns oder Übergabe an den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.


10. PRODUKTHAFTUNG

10.1

Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist.
 
10.2

Der Auftragnehmer übernimmt in den genannten Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
10.3

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrags, da heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelgewährung, zu unterhalten.


11. SCHUTZRECHTE DRITTER

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte, nicht verletzen und wird uns von allen berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen.


12. ZEICHNUNGEN, AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN, WERKZEUGE

12.1

Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht auf uns über. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten – z. B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke – z. B. die Lieferung an Dritte – dürfen sie nicht verwendet werden.
 
12.2

Des Weiteren sind sie während der Vertragsdurchführung sorgfältig für uns auf Kosten des Auftragnehmers zu lagern. Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich jeweils nach den zwischen uns und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor.
 
12.3

Zeichnungen des Auftragnehmers über Maschinenteile usw., welche dem Verschleiß unterliegen, sowie Übersichtszeichnungen und ähnliche Unterlagen sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen. Damit steht uns das Recht zu, diese Zeichnungen zur Erstellung von Ersatzteilen, Änderungen und dergleichen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu verwenden. Ansprüche aus einer eventuellen Verletzung von Rechten des Auftragnehmers bleiben in jedem Falle ausgeschlossen.


13. GEHEIMHALTUNG

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von uns ihm für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen – solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind – sowie alle kaufmännischen und technischen Unterlagen strikt geheim zu halten und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere Zeichnungen, Modelle, Muster und Werkzeuge dürfen ohne schriftliche Genehmigung von uns weder veröffentlicht, vervielfältigt, zu einem anderen als dem Auftragszwecke genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet ohne Einschränkung für Schäden, welche aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.


14. SUBUNTERNEHMER

14.1

Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Werk- oder Dienstleistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer, freie Mitarbeiter) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Auftragnehmer schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten; auf Anforderung hat der Auftragnehmer uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.


15. MINDESTLOHN

15.1

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Leistungen nach dem zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Wir können jederzeit während der Dauer der beauftragten Werk- oder Dienstleistung vom Lieferanten den schriftlichen Nachweis der Zahlung des Mindestlohns verlangen; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen ab dem Zugang des Verlangens, den schriftlichen Nachweis zu übermitteln.
 
15.2

Der Auftragnehmer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschrift des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.


16. ABTRETUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

16.1

Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für stille Zessionen.
 
16.2

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen gegen unsere Gesellschaft ohne unsere vorherige Zustimmung aufzurechnen – es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.
 
16.3

Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem identischen Vertragsverhältnis beruhen.


17. DATENSCHUTZ

Der Auftragnehmer darf für die Durchführung der Vertragsleistung nur Personen einsetzen, die von ihm gemäß DSGVO auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm mit der Bearbeitung oder Durchführung des Vertrages betrauten Personen die Bestimmungen der DSGVO beachten. Der Auftragnehmer hat die nach der DSGVO erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen zu gewährleisten und wird dem Auftraggeber auf dessen Anforderung die nach der DSGVO erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung stellen.


18. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, GELTENDES RECHT

18.1

Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlung ist das jeweils in der Bestellung angegebene bestellende Werk.
 
18.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Dillenburg.
 
18.3

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


19. ZAHLUNG, RECHNUNGSSTELLUNG

19.1

Sofern mit dem Auftragnehmer keine anderslautenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind wir entweder innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit drei Prozent Skonto oder ohne Skonto innerhalb von vier Wochen berechtigt zu zahlen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Bauleistungen jeder Rechnung eine Freistellungsbescheinigung in Kopie beizufügen. Sollte diese Freistellungsbescheinigung fehlen, werden wir einen Steuerabzug in Höhe des zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuersatzes des jeweiligen Brutto-Rechnungsbetrags einbehalten.
 
19.2

Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz für Handelsgeschäfte.
 
19.3

Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.


20. EIGENTUMSVORBEHALT

20.1

Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
 
20.2

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von uns beigestellter Gegenstände durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrechte (teilweise) bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen.


21. VERJÄHRUNG

Forderungen gegen uns auf Grund oder im Zusammenhang mit der Bestellung verjähren nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum des Erhalts der Lieferung und der Rechnung.

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